Der BGH hat in einem Urteil (04.04.2024, III ZR 38/23) eine seit langem unterschiedlich durch Gerichte sowie Literatur beurteilte Streitfrage entschieden.

Mit einem Patienten wurde vor Durchführung einer Cyberknife-Behandlung eine Vereinbarung über die Zahlung eines pauschalen Honorars getroffen; es wurde also nicht die GOÄ, sondern ein Pauschalhonorar zugrunde gelegt. 
Damit sei nach Auffassung des BGH die Vereinbarung nichtig, da sie nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 bzw. 2 GOÄ (Honorarvereinbarung) entspreche; denn die GOÄ sei nicht zugunsten eines Pauschalhonorars abdingbar.

Der in § 1 Abs. 1 GOÄ beschriebene Anwendungsbereich der Norm setze nicht voraus, dass Anspruchsteller und Vertragspartner ein Arzt sei, sondern dass die Vergütung für die beruflichen Leistungen eines Arztes geltend gemacht würden. Die GOÄ finde daher auch Anwendung, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, z.B. einem Krankenhausträger, abgeschlossen, die Leistungen aber durch Ärzte erbracht werde, die lediglich im Rahmen eines Anstellungs-oder Beamtenverhältnisses tätig würden und selbst mit dem Patienten keine Vertragsbeziehung eingingen.

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass nach dem weit gefassten Wortlaut von § 1 Abs. 1 GOÄ die Verordnung auf alle "beruflichen Leistungen der Ärzte" anwendbar sei, ohne dass zwischen Leistungen differenziert werde, die aufgrund eines Behandlungsvertrages zwischen Arzt und Patient oder von Ärzten im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses ohne eigene vertragliche Beziehung zum Patienten erbracht würden.
Alleine dieses weite Verständnis des Anwendungsbereiches der GOÄ werde deren Sinn und Zweck gerecht, einen angemessenen Interessenausgleich zwischen dem Leistungserbringer und dem, der zur Zahlung verpflichtet sei, zu schaffen. Dieses gelte unabhängig davon, ob der Arzt oder das Krankenhaus/ MVZ Vertragspartner des Patienten geworden sei.
Es solle nicht der Fall unreguliert durch die GOÄ bleiben, in dem eine juristische Person zur Erbringung einer (ärztlichen) Leistung verpflichtet sei.
Das mit dem Erlass der GOÄ verfolgte gesetzgeberische Ziel, ein für alle Ärzte geltendes zwingendes Preisrecht zu etablieren, solle nicht durch Zwischenschaltung einer juristischen Person umgangen werden können.

Lediglich Vereinbarungen zwischen Krankenhausträgern und niedergelassenen Ärzten über deren Zuziehung im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen unterlägen nicht den Vorschriften der GOÄ, da diese Leistungen nicht direkt dem Patienten geschuldet seien und diese konkreten Leistungen eines hinzugezogenen Arztes nicht unmittelbar dem Patienten in Rechnung gestellt würden (vgl. BGH vom 12.11.2009, III ZR 110/09).

Fazit:

Immer wenn eine berufliche Leistung eines Arztes vorliegt und ein Patient zur Vergütung dieser Leistung verpflichtet ist, ist die GOÄ zwingend anzuwenden. Dieses gilt unabhängig von der Frage, ob ein juristische Person Vertragspartner des Patienten ist.