Ärzte, die für Speziallaborleistungen eine sog. ärztliche Apparatengemeinschaft nutzen, sind immer wieder dem Vorwurf des Abrechnungsbetruges ausgesetzt.
Erst jüngst schlussfolgerte das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 20.01.2017, Az. III-1 Ws 482/15), dass eine Strafbarkeit nur dann gegeben sei, wenn der Arzt, der die Laborleistungen lediglich „einkauft“, diese als eigene Leistungen abrechnet. Aber jegliche Mitwirkungshandlungen des Arztes die über den bloßen Bezug hinausgehen stellen eine vertretbare Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ dar und vermögen so keine Täuschungshandlung zu begründen, so das OLG Düsseldorf.
Nun befasste sich auch der Bundesgerichtshof mit dieser umstrittenen Fragestellung (Urteil vom 10.05.2017 Az. 2 StR 438/16). Auch in diesem Fall war der angeschuldigte Arzt Mitglied einer Apparatengemeinschaft. Die ermittelnde Staatsanwaltschaft war der Ansicht, dass die jeweiligen Laborleistungen entgegen der Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ weder durch den Arzt selbst noch unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erfolgt sind.
Zu dieser Frage positionierte sich der BGH nicht. Führte jedoch aus, dass „die Tatbestandsmerkmale des § 263 I StGB nicht erfüllt sind, weil der Angeklagte bei der Rechnungsstellung durch ausdrückliche Hinweise und die Beilegung des Beiblatts Patienteninformation seine Auffassung zum Ausdruck gebracht hat, die Erbringung von M III Leistungen stehe mit den Vorgaben von § 4 Abs. 2 GOÄ in Einklang“ (BGH, 10.05.2017, 2 StR 438/16). Eine vorsätzliche Täuschung über Tatsachen i.S.v. § 263 I StGB sei nicht gegeben.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein Abrechnungsbetrug im Sinne des § 263 StGB dann zu bejahen ist, wenn der Arzt unter Vorlage seiner Abrechnung behauptet, dass die Leistung wie vereinbart erbracht wurde und abrechnungsfähig ist, obwohl er weiß, dass es an der Abrechenbarkeit fehlt, weil tatbestandliche Voraussetzungen der GOÄ nicht vorliegen.
Ass. jur. Nükhet Kulak-Müller
Stabsstelle GOÄ-Tarifwerke der PVS Baden-Württemberg