Wir haben auf unserer Website in einem Beitrag bereits über die Abrechnungsempfehlungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie informiert. Die bisherigen Abrechnungsempfehlungen waren jeweils befristet bis zum 30.06.2021.

Die Bundesärztekammer hat sich am 23.06.2021 mit dem PKV-Verband und den Beihilfekostenträgern darauf geeinigt, dass die bisherigen Regelungen bis zum 30.09.2021 verlängert werden. Konkret bedeutet dies für Sie:

 

Privatabrechnung (GOÄ):

1. Hygienezuschlag (Patienten mit Behandlungsdatum ab 01.10.2020):

  • Berechnung der Nr. 245 analog ausschließlich zum Faktor 1,0 (EUR 6,41)
  • zusätzliche Faktorsteigerung anderer Leistungen derselben Sitzung mit der Begründung des Hygieneaufwandes nicht möglich
  • nur bei unmittelbarem Arzt-Patientenkontakt berechenbar
  • nur bei tatsächlichem erhöhtem Hygieneaufwand berechenbar
  • Auslagen sind in der Pauschale enthalten und dürfen daher nicht zusätzlich angesetzt werden
  • einmal je Sitzung ansetzbar
  • befristet bis 30.09.2021

    Wichtig:

    Ihre Abrechnungsdaten mit der Ziffer 245A und einem Behandlungsdatum ab dem 01.10.2020 werden wir, ohne zusätzliche telefonische Abstimmung, automatisch auf den einfachen Satz ändern. Bitte nehmen Sie dennoch eine entsprechende Anpassung in Ihrer Praxissoftware vor, um eine korrekte Summe des übermittelten Honorars angezeigt zu bekommen.

Im stationären Bereich kann der Hygieneaufwand nicht gesondert berechnet werden, wenn die Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 AGB V erfolgt und für diese Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhauszukunftsgesetzes entsprechende Hygienezuschläge vereinbart worden sind.

 

2. Faktorensteigerung:

Alternativ bleibt es Ihnen unbenommen, den Mehraufwand unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 5 und 12 GOÄ über die Wahl eines Steigerungsfaktors abzubilden. Steigerungen werden nicht automatisiert und auch nicht nach telefonischer Anordnung durch uns abgebildet, da diese Entscheidung individuell und im Vorfeld mit der jeweiligen Begründung von Ihnen getroffen und an uns übermittelt werden muss.

Hierzu bitten wir Folgendes zu beachten:

  • Die Faktorsteigerung muss in der Rechnung individuell und patientenbezogen begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ)
  • Beispiel: Erhöhter Aufwand durch hohe Schutzmaßnahmen oder erhöhter Umstand und Zeitaufwand bei der Untersuchung wegen erforderlicher aufwändiger Infektionsschutzmaßnahmen.
  • Nicht jede Ziffer der Rechnung kann mit der Begründung des Mehraufwandes gesteigert werden.
  • Auslagen sind – nur bei der alternativen Wahl der Faktorsteigerung – gemäß §10 GOÄ berechnungsfähig (z.B. Schutzkittel und Masken, sofern diese mit der einmaligen Verwendung verbraucht sind oder beim Patienten verbleiben und die tatsächlichen Kosten dafür über 1 € liegen).

 

Des Weiteren bitten wir zu berücksichtigen, dass eine gesonderte Information an Ihre Patienten bezüglich der genannten Änderungen nicht möglich ist. Eine entsprechende Information zur Hygienepauschale (aus Patientensicht) kann auf unserer Homepage im FAQ Bereich für Patienten eingesehen werden.

 

BG-Abrechnung (UV-GOÄ):

Die bestehende Regelung (4 Euro je Behandlungstag) für die Abrechnung von BG-Leistungen, wurde bis zum 30.09.2021 verlängert. Die Pauschale kann ausschließlich von Durchgangsärzten als „Besondere Kosten“ mit der Bezeichnung „COVID-19 Pauschale“ mit der regulären Behandlungsrechnung (§ 64 Abs. 1 Ärztevertrag) abgerechnet werden.

 

Sollten sich Fragen ergeben, wenden Sie sich bitte an unseren Arztservice. Dieser ist unter der Telefonnummer 0711/7201-282, Montag bis Donnerstag von 8:00 - 16:30 Uhr und am Freitag von 8:00 - 15:30 Uhr, für Sie erreichbar.

Weitere Informationen dazu können Sie auf der Website der Bundesärztekammer nachlesen

Bleiben Sie gesund!