Viele Corona-Sonderregelungen sind Ende März entfallen, wenige bleiben. Darunter auch die Sonderregelung des Kapitels G zur telemedizinischen Versorgung in der Psychotherapie: Die Abrechnung von ärztlichen Leistungen mittels der Kapitel „B“ und „G“ der Gebührenordnung der Ärzte ist nun dauerhaft möglich.


Der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) und die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) gaben zum Jahresanfang bekannt, zusammen mit Beihilfekostenträgern von Bund und Ländern eine gemeinsame Abrechnungsempfehlung zur Telemedizin vereinbart zu haben.
Im Zuge der Corona-Pandemie gab es eine Sonderregelung, die mehrfach verlängert wurde und die die Behandlung von Patienten in der Psychotherapie mittels Videosprechstunde (Telemedizin) ermöglichte.
Mit der getroffenen Vereinbarung ist es nun Therapeuten weiterhin möglich, Privatpatienten telemedizinische Angebote anzubieten. Diese Vereinbarung ermöglicht Therapeuten in der privaten Psychotherapie weiterhin das Angebot telemedizinischer Angebote im Rahmen Ihrer Therapiefreiheit.


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