Lesen Sie hier neue Informationen zum erhöhten Mehraufwand durch Hygienemaßnahmen ab 01.10.2020.

 

Vor wenigen Wochen haben wir Sie bereits zu den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer informiert.

Die Bundesärztekammer hat am 03.07.2020 bekannt gegeben, dass sich der Geltungszeitraum der Analogziffer für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der Covid-19-Pandemie rückwirkend ändert. Die Ziffer 245A kann nun bereits ab dem 09.04.2020 berechnet werden.

Die geänderten Abrechnungsempfehlungen sowie Hinweise und Erläuterungen sind auf der Homepage der Bundesärztekammer hinterlegt:

https://www.bundesaerztekammer.de/corona-pandemie/

Die Befristung dieser Regelung wurde bis zum 30.09.2020 verlängert.

Die Analogziffer kann nur bei einem persönlichem Arzt–Patienten–Kontakt und je Sitzung in Rechnung gestellt werden. Kommt es bei Ausstellung eines Rezeptes, einer Überweisung etc. nicht zu einem Arzt-Patientenkontakt, so ist die Ziffer 245a GOÄ nicht abrechenbar.

Wir bitten Sie bei der Übertragung Ihrer Abrechnungsdaten die Ziffer mit einem „A“ zu kennzeichnen (z. B. A245 oder 245A).

Alternativ bleibt es Ihnen unbenommen, anstatt der Pauschale mit erhöhten Faktoren unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 5 und 12 GOÄ die Leistungen zu berechnen.

Gerne stellen wir Ihnen im Anhang eine Liste mit den von Ihnen abgerechneten Fällen (Behandlungsdatum 09.04.–02.07.20) zur Verfügung, damit Sie uns die Nachberechnungen online per PAD-Datei zukommen lassen können. Bitte prüfen Sie, ob ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt vorlag und berechnen Sie für bereits abgerechnete Zeiträume ausschließlich die Pauschale je Sitzung nach. Beachten Sie hierbei, dass für den erneuten Rechnungsausgang Bearbeitungsgebühren anfallen.

Auf unserer Homepage (www.pvs-bw.de) informieren wir Sie zudem weiterhin über aktuelle Änderungen.