Unter einer Patientenverfügung versteht man eine Willenserklärung einer Person für den eingetretenen Fall, dass Sie ihren Willen nicht (wirksam) gegenüber Ärzten, Pflegekräften oder Einrichtungsträgern erklären kann. Meist steht die Patientenverfügung im Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen.
Die gesetzlichen Regelungen des § 1901a Abs. 1 BGB machen es erforderlich, dass eine Patientenverfügung schriftlich inklusive Namensunterschrift des Ausstellers abzufassen ist. Erfolgt dies nicht, kann es passieren, dass die vom Aussteller gewollten Regelungen der Verfügung ins Leere laufen. Daher sollten Sie als Arzt genau darauf achten, dass die Verfügung so detailliert wie möglich unter der expliziten Benennung von gewünschten und ablehnenden ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen formuliert wird. Des Weiteren besteht die Möglichkeit die Patientenverfügung mit einer Vorsorge- und Betreuungsvollmacht zu kombinieren.
Im Zuge der Erstellung einer Patientenverfügung können Sie Ihre Patienten aktiv durch ein Beratungsgespräch, eine Untersuchung oder die Mithilfe beim Ausfüllen des Formulars unterstützen.
Die Kosten für die Beratung und Erstellung von Patientenverfügungen sind keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und daher von den Patienten selbst zu tragen. Die Abrechnung erfolgt daher als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL). Die Abrechnung hat nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu erfolgen und muss mit dem Patienten im Vorfeld der Behandlung durch einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen sein.
Da für die Erstellung einer Patientenverfügung kein spezieller Abrechnungstatbestand in der GOÄ enthalten ist, besteht nach § 6 Abs. 2 GOÄ die Möglichkeit einen Analogansatz zu wählen.
Als Einstieg empfehlt es sich, zunächst ein ärztliches Beratungsgespräch über das Erstellen einer Patientenverfügung zu führen. Danach erfolgt in einem zweiten Termin die konkrete Erstellung und das Ausfüllen einer Patientenverfügung. Zusätzlich kommen Untersuchungen und die Feststellung der für die Patientenverfügung geforderten Einsichtsfähigkeit und freien Willensbildung hinzu.
Für Ihre Mithilfe bei der Erstellung einer Patientenverfügung ergeben sich nachfolgende mögliche Abrechungspositionen.
GOÄ-Nr. | Leistungslegende | Faktor 1,0 | Faktor 2,3 | Faktor 3,5
34 analog | 1. Beratungsgespräch über das Erstellen einer Patientenverfügung, mind. 20 Minuten | € 17,49 | € 40,22 | € 61,20
34 analog | 2. Beratungsgespräch: Mithilfe bei der Erstellung und dem Ausfüllen einer Patientenverfügung, mind. 20 Minuten | € 17,49 | € 40,22 | € 61,20
5 | Symptombezogene Untersuchung | € 4,66 € | 10,72 | € 16,32
801* | Psychiatrische Untersuchung | € 14,57 | € 33,52 | € 51,00
75 analog | Mithilfe bei der Erstellung und dem Ausfüllen der Patientenverfügung | € 7,58 € | 17,43 | € 26,52
80 analog | Mithilfe bei der Erstellung und dem Ausfüllen der Patientenverfügung (je nach Umfang entweder Nr. 75 oder Nr. 80) | € 17,49 | € 40,22 | € 61,20
* (bei Zweifeln des Arztes an der Einsichtsfähigkeit)
Sollte die Beratung deutlich länger als 20 Minuten dauern, ist auch eine Erhöhung des Multiplikators für die Leistung nach Ziffer A34 GOÄ möglich. Bei der Anwendung des Faktors 3,5 umfasst die Ziffer 34 ein Gespräch von circa 30 Minuten.
Können Sie davon ausgehen, dass das Beratungsgespräch länger als 30 Minuten dauert, sollte vor Beginn des Gesprächs eine Honorarvereinbarung abgeschlossen werden.
Falls der Patient die Praxis nicht aufsuchen kann und eine Besuchsleistung wünscht, kann auch diese Leistung zusätzlich abgerechnet werden.
GOÄ-Nr. | Leistungslegende | Faktor 1,0 | Faktor 2,3 | Faktor 3,5
50 | Hausbesuch auf Wunsch des Patienten | € 18,65 | € 42,90 | € 65,28
§ 8 | Wegegeld bei Hausbesuch, je nach Entfernung und Tageszeit Min. | € 3,58 Max. € 25,56
Die jeweiligen Steigerungsfaktoren sind gemäß § 5 Abs. 2 der GOÄ unter Berücksichtigung von Schwierigkeitsgrad und Zeitumfang der einzelnen Leistung sowie den Umständen bei der Ausführung zu bestimmen. Der Regelsatz für eine durchschnittliche Leistung ist der Faktor 2,3.
Quellen:
https://www.kvs-sachsen.de/fileadmin/_migrated/content_uploads/recht_07.pdf7
https://www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/70patientenverfuegung/patientenverfuegung-goae.pdf