Seit dem 1. Januar 2026 werden Honorarklagen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) unabhängig vom Streitwert grundsätzlich vor den Landgerichten verhandelt. Für Ärztinnen und Ärzte hat die Neuregelung weitreichende Folgen: Sie müssen ihre Honoraransprüche künftig zwingend anwaltlich durchsetzen und mit höheren Kosten sowie deutlich längeren Verfahrensdauern rechnen.
Grundlage der Änderung ist das im Dezember 2025 verabschiedete Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte und zur Spezialisierung der Justiz, das am 11. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.
Bisher richtete sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Streitwert. GOÄ-Forderungen bis 5.000 Euro konnten vor den Amtsgerichten geltend gemacht werden – häufig auch ohne anwaltliche Vertretung. Ab 2026 fallen nun alle Streitigkeiten aus Heilbehandlungen, ausdrücklich auch Honorarstreitigkeiten zwischen Ärzten und Patienten, in die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte.
Der Gesetzgeber begründet die Verlagerung mit einer angeblich zunehmenden Verknüpfung von Honorarstreitigkeiten und haftungsrechtlichen Vorwürfen. Diese Annahme wird jedoch sehr kritisch gesehen. In der Praxis gehe es in Honorarverfahren regelmäßig ausschließlich um Abrechnungsfragen, nicht um Behandlungsfehler. Eine empirische Grundlage für die pauschale Unterstellung entsprechender Einwände von Patienten sei nicht erkennbar.
Mit der Zuständigkeit der Landgerichte greift zudem zwingend der Anwaltszwang. Ärztinnen und Ärzte müssen ihre GOÄ-Ansprüche anwaltlich geltend machen, Patientinnen und Patienten können sich ebenfalls nur noch durch Rechtsanwälte verteidigen. Gerade bei kleineren Forderungen führt dies zu einer erheblichen Kostensteigerung. Hinzu kommt ein erheblicher Zeitfaktor: Nach der Justizstatistik dauern Verfahren vor den Landgerichten durchschnittlich rund 17,5 Monate und damit nahezu doppelt so lange wie Verfahren vor den Amtsgerichten.