Ende Juli hat das Bundeskabinett grünes Licht für eine höhere Vergütung der ärztlichen Leichenschau gegeben. Bevor die betreffende Verordnung in Kraft treten kann, muss noch der Bundesrat zustimmen.
Das Bundeskabinett verabschiedete den „Entwurf der fünften Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte“ noch vor der Sommerpause ohne Aussprache. Der Entwurf beinhaltet eine Neufassung von Abschnitt B VII „Todesfeststellung“ der Anlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Damit werden den aktuellen Erfordernissen entsprechend differenzierte Gebührenpositionen der Leichenschau festgelegt. Das Honorar soll in Übereinstimmung mit dem jeweils erforderlichen ärztlichen Zeitaufwand spürbar höher vergütet werden. Darüber hinaus wird mit der Berechnungsfähigkeit von Zuschlägen für besondere Umstände bei der Leichenschau und für die Durchführung zu bestimmten Zeiten (abends, nachts oder an Wochenenden und Feiertagen) und der damit verbundene erhöhte Aufwand berücksichtigt.
Den bereits im April hierzu vorgelegten Referentenentwurf hatte die Bundesärztekammer (BÄK) positiv aufgenommen. Es sei gut, dass das Ministerium im Wesentlichen die Vorschläge der Ärzte aufgegriffen habe, sagte Dr. Klaus Reinhardt, heute Präsident der BÄK. Denn die Vergütung der Leichenschau sei derzeit „nicht einmal annähernd kostendeckend“.
Grundsätzlich orientierte sich der Referentenentwurf an dem Vorschlag einer Arbeitsgruppe der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesbehörden (AOLG) zur Verbesserung der Qualität der äußeren Leichenschau aus dem Jahr 2011. Die Arbeitsgruppe hatte eine Vergütung in Höhe von 170 Euro im Regelfall für angemessen erachtet. Im Moment bekommen Ärzte rund 33 Euro pro Leichenschau. Werden sie nachts oder am Wochenende gerufen, sind es etwa 51 Euro.
Nach dem jetzt vorliegenden Entwurf soll es für die vorläufige Leichenschau, die der Feststellung des Todes und der Todesart dient, rund 111 Euro geben. Eine sorgfältige, leitliniengerechte Leichenschau nimmt etwa 30 Minuten in Anspruch. Daher werden 20 Minuten als Mindestdauer für die Vergütung vorgegeben. Neu ist im Vergleich zum Referentenentwurf, dass 60 Prozent der Vergütung abgerechnet werden können, wenn die Mindestdauer von 20 Minuten unterschritten wurde. Jedoch gibt es auch hier eine Grenze: Der Arzt muss mindestens 10 Minuten aufgewendet haben.
Ähnlich soll die Vergütung für die eingehende Leichenschau geregelt werden. Deren Umfang ergibt sich laut Bundesgesundheitsministerium aus dem jeweiligen Landesrecht. Durchschnittlich beträgt die leitliniengerechte Dauer der eingehenden Leichenschau 60 Minuten. Für die Möglichkeit der Abrechnung werden jetzt 40 Minuten vorgegeben. In Rechnung gestellt werden können rund 166 Euro. Dauert die eingehende Leichenschau weniger als 40, mindestens aber 20 Minuten, können 60 Prozent der Gebühr berechnet werden.
In ihrer initialen Stellungnahme zum Referentenentwurf hatte die BÄK die Streichung der Zeitvorgaben in den Leistungslegenden gefordert. Dem ist das Bundesgesundheitsministerium jedoch nicht gefolgt. Die Bundesärztekammer hat deshalb angekündigt, sich gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium zusammen mit den in den Prozess der GOÄneu eingebundenen ärztlichen Berufsverbänden und medizinisch- wissenschaftlichen Fachgesellschaften nochmals eindeutig gegen die Aufführung von Mindestzeiten auszusprechen.
Vorläufige und eingehende Leichenschau können nicht nebeneinander berechnet werden. Bei der Untersuchung einer Leiche mit unbekannter Identität kann ein Zuschlag in Höhe von 28 Euro geltend gemacht werden. Zusatzvergütungen gibt es weiterhin für die Entnahme von Körperflüssigkeit, die Bulbusentnahme, die Hornhautentnahme und die Entnahme eines Herzschrittmachers.
Das Bundesgesundheitsministerium rechnet mit Mehrkosten in Höhe von rund 78,9 Millionen Euro im Jahr. Die Kosten tragen meist die Angehörigen und Erben im Rahmen der Bestattungskosten. Für Städte und Gemeinden geht das Bundesministerium von Mehrkosten von rund 3,3 Millionen Euro für ordnungsrechtliche Bestattungen und Sozialbestattungen aus. Der Gesundheitsausschusses des Bundesrates wird sich Anfang September mit dem Verordnungsentwurf befassen. Stimmt der Bundesrat selbst dann zu, treten die höheren Vergütungen um 1. Januar 2020 in Kraft.
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