Augenärzte aufgepasst!
Wie Sie sicherlich den Pressemitteilungen sowie den Informationen Ihrer Berufsverbände entnehmen konnten, hat der Bundesgerichtshof (BGH) zwei weitreichende Urteile zu den Abrechnungen der GOÄ-Ziffern 1375, 5800 analog, 5855 analog veröffentlicht (BGH, Az.: III ZR 350/20 / BGH, Az.: III ZR 353/20 vom 14.10.2021).
Diese Urteile haben unmittelbare Auswirkungen auf Ihre Abrechnung. Um was geht es konkret?
Für den Einsatz eines Femtosekundenlasers bei der Durchführung einer Katarakt-Operation bei Privatpatienten wurden regelhaft neben der Hauptziffer 1375 GOÄ (Extrakapsuläre Operation des Grauen Stars mit Implantation einer intraokularen Linse) zusätzlich die Nummern 5800 bzw. 5855 GOÄ jeweils analog abgerechnet. Argumentiert wurde dies damit, dass die Arbeitsschritte des Femtosekundenlasers nicht in der Nummer 1375 GOÄ enthalten seien. Vielmehr handele es sich um eine selbstständige Leistung, die abgerechnet werden könne.
Der BGH ist nun dieser Auffassung nicht gefolgt. Mit diesem Urteil wird klargestellt, dass neben der Hauptziffer 1375 GOÄ für den Einsatz des Femtosekundenlasers nur der Zuschlag nach Nummer 441 GOÄ abgerechnet werden kann. Der weitere Ansatz analoger Ziffern - wie z.B. eine Doppelabrechnung der Ziffer 1375 GOÄ analog - ist demnach ausgeschlossen. Der BGH beendete damit einen mehrjährigen Streit zwischen Augenärzten und privaten Krankenversicherern.
Weitere Informationen erhalten Sie gerne von unseren Abrechnungsexperten der Unternehmensgruppe PVS BW eG