Grundsätzlich dienen Terminvereinbarungen zwischen Patient und Arzt einem geregelten Praxisablauf. Schadensersatz bzw. ein vergütungsauslösender Charakter lässt sich aus der bloßen Terminvereinbarung noch nicht ableiten. Dies folgt aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber dem Patienten ein jederzeitiges, kurzfristiges Kündigungsrecht einräumt (§ 627 Abs. 1 BGB).

Die herrschende Meinung in der rechtlichen Literatur und auch die überwiegende Rechtsprechung geht allerdings dahin, dass einem (Zahn- )Arzt ein Ausfallhonorar dann zusteht, wenn ihm durch das Nichterscheinen des Patienten zum Termin ein nicht kompensierbarer Schaden entstanden ist, d.h. die eigens für den Patienten bereitgehaltene Behandlungszeit nicht durch die Möglichkeit ausgefüllt wird, in dieser Zeit einen anderen Patienten zu behandeln.

Dies ist in der Regel nur in einer reinen Bestellpraxis der Fall, die Termine relativ weitläufig vergibt und ausschließlich für einen Patienten reserviert, so dass bei Nichterscheinen dieses Patienten eine tatsächliche Wartezeit auf den nächsten Patienten und damit verbunden ein Honorarverfall entsteht. Dies wiederum erfordert, dass der Patient ohne vorherige Terminabsage einfach zum Termin nicht erscheint oder so kurzfristig den Termin absagt, dass es der Praxis nicht möglich ist, kurzfristig einen anderen Patienten einzubestellen oder Termine zu verlegen. Einen festen Zeitrahmen betreffend die zulässige Absagefrist hat die Rechtsprechung bislang nicht entwickelt. Von den meisten Gerichten wird eine Absagefrist von 24 Stunden als zulässig anerkannt, nicht jedoch eine Absagefrist, die 48 Stunden überschreitet. Die Beweis- und Darlegungslast aller anspruchsbegründenden Umstände trägt jedoch stets der Arzt. Zu diesen Umständen gehört auch die Antwort auf die Frage, ob die freigewordene Zeit nicht durch Erledigung von Verwaltungstätigkeiten, Telefonaten oder Schreibarbeiten genutzt werden konnte.

Oftmals wird jüngst auch die Möglichkeit der vorherigen schriftlichen Vereinbarung eines Ausfallhonorars genutzt. Bei derartigen Vereinbarung darf nicht vergessen werden, dem Patienten die Möglichkeit einzuräumen, sich bei schuldlosem Fernbleiben zu entlasten.

Immer zu denken ist jedoch an die Kehrseite der Medaille: nicht nur der Patient kann sich schadensersatzpflichtig machen, sondern auch der Arzt, wenn er seinerseits einen vereinbarten Behandlungstermin nicht einhält.

Ass. jur. Nükhet Kulak-Müller
Stabsstelle GOÄ-Tarifwerke