Seit langem wurde der Mehrfachansatz des Zuschlags für computergesteuerte Analysen bei Erbringung mehrerer computertomographischer Grundleistungen gebührenrechtlich diskutiert.
Nun hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22.09.2022 (Az.: III ZR 241/21) erfreulicherweise entschieden, dass der Zuschlag 5377 neben dem Höchstwert der Nr. 5369 GOÄ für Leistungen nach den Nrn. 5370 bis 5374 GOÄ mehrfach berechnungsfähig ist, wenn jeweils eigenständige Analysen zu mehreren eigenständig berechenbaren computertomographischen Grundleistungen erfolgen.
Der Zuschlag kann nach Ansicht des BGH allerdings nur einmal angesetzt werden, wenn mehrere computergestützte Analysen zur gleichen Grundleistung durchgeführt werden.
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