Dann kann zusätzlich der Zuschlag 5298A (Leistungstext: Videoendoskopie-Zuschlag zu endoskopischen Leistungen bei Verwendung eines flexiblen digitalen Videoendoskops) angesetzt werden. Gemäß dem
unten genannten Beschluss ist der Zuschlag nunmehr für alle endoskopischen Leistungen unter den vorgenannten apparativen Voraussetzungen berechnungsfähig.

Auszug aus dem Deutschen Ärzteblatt vom 25. September 2020:

„Der Vorstand der Bundesärztekammer hat am 21.08.2020 (Wahlperiode 2019/2023) die nachfolgenden vom Ausschuss "Gebührenordnung" der Bundesärztekammer in seiner 2. Sitzung vom 18.06.2020 (Wahlperiode 2019/2023) befürworteten Abrechnungsempfehlungen verabschiedet

  1. Videoendoskopie-Zuschlag zu endoskopischen Leistungen                                               bei Verwendnungen eines flexibles digitalen Viedeoendoskops anstelle eines Glasfaser-endoskopes, ggf. einschließlich digitaler Bildweiterverarbeitung (z.B. Vergrößerung) und Aufzeichnung, je Sitzung analog Nr 5298 GOÄ. Der Zuschlag nach Nr. 5298 GOÄ analog beträgt 25 v. H. des einfachen Gebührensatzes für die jeweilige Basisleistung."                                                                            

Was bedeutet das für meine Abrechnung?

  1. Ziffer 5298A in der Praxissoftware anlegen lassen (ggf. mit dem Anbieter Rücksprache halten)
  2. Angabe der Zuschlagsziffer direkt nach der Hauptziffer:

    Beispiel:

    1532 - Laryngoskopie
    5298A - Videoendoskopie-Zuschlag zu endoskopischen Leistungen bei Verwendung eines flexiblen digitalen Videoendoskops, nach §6 Abs. 2 GOÄ entspricht Ziffer 5298

  3. Wenn der Zuschlag 5298A nicht von Ihnen angegeben wird, gehen wir davon aus, dass die Endoskopie-Leistung nicht flexibel und digital durchgeführt wurde.