Wir haben Sie bereits in der Vergangenheit über die Abrechnungsempfehlungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie informiert. Die bisherigen Abrechnungsempfehlungen waren jeweils befristet bis zum 31.12.2021.
Die Bundesärztekammer hat sich am 20.12.2021 mit dem PKV-Verband und den Beihilfekostenträgern darauf geeinigt, dass die bisherigen Regelungen – mit geänderter Analogziffer - bis zum 31.03.2022 verlängert werden. Konkret bedeutet dies für Sie:
Privatabrechnung (GOÄ):
1. Hygienezuschlag (Patienten mit Behandlungsdatum ab 01.01.2022):
- Berechnung der Nr. 383A „Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der Covid-19-Pandemie, je Sitzung nach § 6 Abs. 2 GOÄ entspr. Ziffer 383 GOÄ Kutane Testung“
- Ziffer 383A ausschließlich zum Faktor 2,3 (EUR 4,02)
- zusätzliche Faktorsteigerung anderer Leistungen derselben Sitzung mit der Begründung des Hygieneaufwandes nicht möglich
- nur bei unmittelbarem Arzt-Patientenkontakt berechenbar
- nur bei tatsächlichem erhöhtem Hygieneaufwand berechenbar
- Auslagen sind in der Pauschale enthalten und dürfen daher nicht zusätzlich angesetzt werden
- einmal je Sitzung ansetzbar
- befristet bis 31.03.2022
Wichtig:
Ihre Abrechnungsdaten mit der Ziffer 245A und einem Behandlungsdatum ab dem 01.01.2022 werden wir, ohne zusätzliche telefonische Abstimmung, auf die Ziffer 383A ändern. Bitte nehmen Sie unbedingt eine entsprechende Anpassung in Ihrer Praxissoftware vor, um eine korrekte Summe des übermittelten Honorars angezeigt zu bekommen.
Im stationären Bereich kann der Hygieneaufwand nicht gesondert berechnet werden, wenn die Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 AGB V erfolgt und für diese Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhauszukunftsgesetzes entsprechende Hygienezuschläge vereinbart worden sind.
2. Faktorensteigerung:
Alternativ bleibt es Ihnen unbenommen, den Mehraufwand unter Berücksichtigung der Bestimmungen der
§§ 5 und 12 GOÄ über die Wahl eines Steigerungsfaktors abzubilden. Steigerungen werden nicht automatisiert und auch nicht nach telefonischer Anordnung durch uns abgebildet, da diese Entscheidung individuell und im Vorfeld mit der jeweiligen Begründung von Ihnen getroffen und an uns übermittelt werden muss.
Hierzu bitten wir Folgendes zu beachten:
- Die Faktorsteigerung muss in der Rechnung individuell und patientenbezogen begründet werden
(§ 12 Abs. 3 GOÄ) - Beispiel: Erhöhter Aufwand durch hohe Schutzmaßnahmen oder erhöhter Umstand und Zeitaufwand bei der Untersuchung wegen erforderlicher aufwändiger Infektionsschutzmaßnahmen.
- Nicht jede Ziffer der Rechnung kann mit der Begründung des Mehraufwandes gesteigert werden.
- Auslagen sind – nur bei der alternativen Wahl der Faktorsteigerung – gemäß §10 GOÄ berechnungsfähig (z.B. Schutzkittel und Masken, sofern diese mit der einmaligen Verwendung verbraucht sind oder beim Patienten verbleiben und die tatsächlichen Kosten dafür über 1 € liegen).
Des Weiteren bitten wir zu berücksichtigen, dass eine gesonderte Information an Ihre Patienten bezüglich der genannten Änderungen nicht möglich ist. Eine entsprechende Information zur Hygienepauschale (aus Patientensicht) kann auf unserer Homepage im FAQ Bereich für Patienten eingesehen werden.
BG-Abrechnung (UV-GOÄ):
Die bestehende Regelung (4 Euro je Behandlungstag) für die Abrechnung von BG-Leistungen, wurde ebenfalls bis zum 31.03.2022 verlängert. Die Pauschale kann ausschließlich von Durchgangsärzten als „Besondere Kosten“ mit der Bezeichnung „COVID-19 Pauschale“ mit der regulären Behandlungsrechnung (§ 64 Abs. 1 Ärztevertrag) abgerechnet werden.
Sollten sich Fragen ergeben, wenden Sie sich bitte an unseren Arztservice. Dieser ist unter der Telefonnummer 0711/7201-282, Montag bis Donnerstag von 8:00 - 16:30 Uhr und am Freitag von 8:00 - 15:30 Uhr, für Sie erreichbar.
Bleiben Sie gesund!