ACHTUNG:   Privatabrechnung – 245A ab Behandlungsdatum 01.10.2020 nur noch mit dem
Einfachsatz (6,41 Euro) abrechenbar!

Wir haben auf unserer Website in einem Beitrag bereits über die Abrechnungsempfehlungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie informiert. Die bisherigen Abrechnungsempfehlungen waren jeweils befristet bis zum 30.09.2020.

Die Bundesärztekammer hat sich leider erst am 28.09.2020 mit dem PKV-Verband und den Beihilfekostenträgern auf folgende neue Regelungen geeinigt:

Privatabrechnung (GOÄ):

 

1. Hygienezuschlag (Patienten mit Behandlungsdatum ab 01.10.2020):

  • Berechnung der Nr. 245 analog ausschließlich zum Faktor 1,0 (EUR 6,41)
  • zusätzliche Faktorsteigerung anderer Leistungen derselben Sitzung mit der Begründung des Hygieneaufwandes nicht möglich
  • nur bei unmittelbarem Arzt-Patientenkontakt berechenbar
  • Auslagen sind in der Pauschale enthalten und dürfen daher nicht zusätzlich angesetzt werden
  • einmal je Sitzung ansetzbar
  • befristet bis 31.12.2020

    Wichtig:

    Ihre Abrechnungsdaten mit der Ziffer 245A und einem Behandlungsdatum ab dem 01.10.2020 werden wir, ohne zusätzliche telefonische Abstimmung, automatisch auf den einfachen Satz ändern. Bitte nehmen Sie dennoch eine entsprechende Anpassung in Ihrer Praxissoftware vor, um eine korrekte Summe des übermittelten Honorars angezeigt zu bekommen.

Im stationären Bereich kann der Hygieneaufwand nicht gesondert berechnet werden, wenn die Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 AGB V erfolgt und für diese Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhauszukunftsgesetzes entsprechende Hygienezuschläge vereinbart worden sind.

 

2. Faktorensteigerung:

Alternativ bleibt es Ihnen unbenommen, den Mehraufwand unter Berücksichtigung der Bestimmungen der
§§ 5 und 12 GOÄ über die Wahl eines Steigerungsfaktors abzubilden. Steigerungen werden nicht automatisiert und auch nicht nach telefonischer Anordnung durch uns abgebildet, da diese Entscheidung individuell und im Vorfeld mit der jeweiligen Begründung von Ihnen getroffen und an uns übermittelt werden muss.

Hierzu bitten wir Folgendes zu beachten:

  • Die Faktorsteigerung muss in der Rechnung individuell und patientenbezogen begründet werden
    (§ 12 Abs. 3 GOÄ)
  • Beispiel:   Erhöhter Aufwand durch hohe Schutzmaßnahmen oder erhöhter Umstand und Zeitaufwand bei der Untersuchung wegen erforderlicher aufwändiger Infektionsschutzmaßnahmen.
  • Nicht jede Ziffer der Rechnung kann mit der Begründung des Mehraufwandes gesteigert werden.
  • Auslagen sind – nur bei der alternativen Wahl der Faktorsteigerung – gemäß §10 GOÄ berechnungsfähig (z.B. Schutzkittel und Masken, sofern diese mit der einmaligen Verwendung verbraucht sind oder beim Patienten verbleiben und die tatsächlichen Kosten dafür über 1 € liegen).

Des Weiteren bitten wir zu berücksichtigen, dass eine gesonderte Information an Ihre Patienten bezüglich der genannten Änderungen nicht möglich ist. Eine entsprechende Information zur Hygienepauschale (aus Patientensicht) kann auf unserer Homepage im FAQ Bereich für Patienten eingesehen werden.

 

BG-Abrechnung (UV-GOÄ):

Die bestehende Regelung (4 Euro je Behandlungstag) für die Abrechnung von BG-Leistungen, wurde bis
zum 31.12.2020 verlängert. Die Pauschale kann ausschließlich von Durchgangsärzten als „Besondere Kosten“ mit der Bezeichnung „COVID-19 Pauschale“ mit der regulären Behandlungsrechnung (§ 64 Abs. 1 Ärztevertrag) abgerechnet werden.

 

Bitte beachten Sie diese Regelungen für alle Behandlungsfälle ab dem 01.10.2020!