Neben den üblichen Gebühren, die für Ihre individuellen ärztlichen Leistungen anfallen, können auch bestimmte Auslagen von Ihnen abgerechnet werden. Doch was genau ist abrechenbar und was gilt es zu beachten? Ihre PVS schafft Klarheit.


In Ihrem alltäglichen Praxisbetrieb und bei der Behandlung Ihrer Patienten fällt regelmäßig eine große Bandbreite an Kosten an. Darüber zu jeder Zeit den Überblick zu behalten, kann herausfordernd sein – insbesondere, wenn es um die Abrechnung von Sachkosten geht. Auch wenn es sich dabei teils um kleine, vermeintlich geringwertige Mittel, Materialien oder Kostenfaktoren handelt, lohnt es sich, diese in Ihren Abrechnungen zu berücksichtigen.


Welche Auslagen können ersetzt werden?

Für folgende Kategorien können – neben den vorgesehenen Gebühren für ärztliche Leistungen – Auslagen berechnet werden:


Arzneimittel, Verbandsmaterialien und sonstige Materialien
Hier geht es um diejenigen Mittel und Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die nach einmaliger Anwendung verbraucht sind. Dazu gehören Verbände, Medikamente wie Ampullen oder Infusionslösungen, Gipse, Kontrastmittel, Infusionsbestecke, Nahtmaterial, Akupunkturnadeln oder Dauerkatheter
Porto
Versandkosten
Radioaktive Stoffe


Folgende Ausnahmen gelten:


o Kleinmaterialien (wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge), Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie, Desinfektions- und Reinigungsmittel, Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung sowie Einmalartikel (wie Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe)
o Besondere Regelungen zum Ersatz von Auslagen in den Kapitel M (Laborleistungen) und Kapitel O (Radiologie) der GOÄ – siehe allgemeine Bestimmungen oder direkt bei der Gebührennummer


Was sind die allgemeinen Richtlinien?

• Es dürfen nur tatsächlich entstandene Kosten abgerechnet werden
• Bei Auslagen über 25,56 € sollte der Rechnung gemäß § 12 GOÄ ein Beleg beigefügt werden.
• Versand- und Portokosten in Verbindung mit Labor-, Histologie-, Zytologie- und Zytogenetik-Leistungen können unter Berücksichtigung von § 10 Absatz 3 ausschließlich von dem Arzt berechnet werden, dem die Kosten entstanden sind
• In § 10 Absatz 2 sind die Materialien aufgeführt, die nicht abgerechnet werden dürfen. Damit
kann alles, was dort nicht erscheint und zudem nicht mit den Praxiskosten inklusive der
Kosten für den Sprechstundenbedarf abgegolten ist, zusätzlich berechnet werden
• Eine Auslage darf auch abgerechnet werden, wenn die originäre Ziffer nicht berechnet wird
• Besondere Kosten können im Einzelfall nach den Tarifwerken DKG-NT in der
Krankenhausambulanz bzw. nach BG-NT bei niedergelassenen (D-)/Ärzten abgerechnet
werden


Bitte beachten Sie folgende Ausnahmen:
Pauschalen sowie das Porto für den Versand von Arztrechnungen sind nicht berechnungsfähig.
Weiterhin dürfen Auslagen nicht aus dem Sprechstundenbedarf von Patienten, deren Leistungen
über die gesetzliche Krankenversicherung oder die Berufsgenossenschaften abgerechnet werden,
entnommen werden.


Die PVS als Ihr kompetenter Ansprechpartner

Zusammenfassend lässt sich sagen: Bei der Abrechnung von Sachkosten gibt es die ein oder andere
Sache zu beachten. Als Ihr erfahrener Ansprechpartner sind wir bei Fragen oder Unklarheiten auch
hier gerne für Sie da – genau wie bei allen anderen Fragen rund um die GOÄ und Abrechnung
privatärztlicher Leistungen. Vereinbaren Sie noch heute Ihren persönlichen Beratungstermin!