Abrechnungsausschlüsse, Analogabrechnung, das alles macht die Rechnungsstellung nach GOÄ nicht gerade übersichtlicher. Lesen Sie hier, was beim Hautkrebs-Screening zu beachten ist.
Das isolierte Hautkrebs-Screening mit Anamneseerhebung, Untersuchung der gesamten Haut, Befundung und Beratung ist mit den Ziffern 1 oder 3 und 7 GOÄ berechnungsfähig. Wird zur weiteren diagnostischen Abklärung eine Dermatoskopie erforderlich, ist diese mit der Ziffer 750 GOÄ liquidationsfähig. Aufgrund der Abrechnungsausschlüsse zur Ziffer 3 (nur als alleinige Leistung oder im Zusammenhang mit 5, 6, 7, 8, 800 oder 801) ist eine Nebeneinanderberechnung der Ziffern 3 und 750 nicht möglich. In diesem Fall empfehlen wir anstelle der Berechnung der Ziffer 3 die Abrechnung der Ziffer 1 mit erhöhtem Faktor (max. 3,5) und der Begründung „zeitaufwändige, eingehende Beratung“ vorzunehmen.
Erfolgt das Hautkrebs-Screening im Zusammenhang mit einer Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten nach Ziffer 29 GOÄ (einschließlich Erhebung des Ganzkörperstatus) können aufgrund der Leistungsüberschneidung die Gebührennummern 1 und 7 nicht neben Ziffer 29 abgerechnet werden. Der zeitliche Mehraufwand aufgrund der kombinierten Beratungs- und Untersuchungsleistung kann in diesem Fall nur über einen
erhöhten Gebührensatz der Ziffer 29 (max. 3,5) berücksichtigt werden. Die Abrechnungsfähigkeit der Ziffer 750 neben Ziffer 29 bleibt davon unberührt.
Die gegebenenfalls notwendig werdende „videosystemgestützte Untersuchung und Bilddokumentation von Muttermalen einschließlich digitaler Bildweiterverarbeitung und Auswertung“ kann gemäß einem Beschluss des Ausschusses Gebührenordnung der Bundesärztekammer mit dem analogen Ansatz der Ziffer 612 GOÄ berechnet werden. Allerdings ist dieser Beschluss nicht mit den Kostenträgern konsentiert. Folglich werden diese Abrechnungen
gelegentlich moniert. Es empfiehlt sich, mit dem Steigerungssatz moderat umzugehen. Wie der Berufsverband der Deutschen Dermatologen empfehlen auch wir die Anwendung eines gestaffelten Steigerungssatzes.
Beispiel:
• 1,2-fach bei einer Untersuchung von bis zu 3 Naevi
• 1,5-fach bei bis zu sechs Naevi
• 1,8-fach bei mehr als sechs Naevi
Die Nebeneinanderberechnung der Ziffern 612 analog und 750 ist aufgrund des Zielleistungsprinzips problematisch und führt zu regelmäßigen Auseinandersetzungen mit den Kostenträgern.
Text: Gabriele Fischer
Den vollständigen Artikel der Zifferdrei finden Sie hier als PDF zum Download.