Es gibt eine neue BGH-Entscheidung (Urt. v. 29.03.2017, Az. IV ZR 533/15), über die wir Sie in Kenntnis setzen wollen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Fehlsichtigkeit auf beiden Augen von -3 bzw. -2,75 Dioptrien eine Krankheit darstelle. Daher müssen laut BGH die Privaten Versicherungen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Kosten einer Lasik-Operation zur Beseitigung dieser Fehlsichtigkeit tragen.

Angelehnt an die Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK), heißt es in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der PKVen, dass der Versicherungsschutz u.a. für Krankheiten gelte.

Nach Auffassung des BGHs stellt eine ganz geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Normalfunktion für den Versicherungsnehmer bereits eine bedingungsgemäße Krankheit dar. Nach diesem Verständnis des Krankheitsbegriffes sollen sich die PKVen richten und nicht nach dem medizinischen Verständnis.

Die Karlsruher Richter verwiesen den Rechtsstreit aber noch einmal an das Berufungsgericht zurück. Es soll noch klären, ob die durchgeführte Operation eine medizinisch notwendige Heilbehandlung darstellte.

Es bleibt abzuwarten, wie das Berufungsgericht diese Rechtsauffassung in sein Urteil einfließen lassen wird und die spannende Frage, wie die medizinische Notwendigkeit bewertet wird.