Der Gesetzgeber verfolgt mit dem neuen Krankenhauspflegeentlastungsgesetz das Ziel „Ambulantisierungspotenziale bei bislang stationär erbrachten Leistungen“ zu heben. Hierfür wurden neue Leistungsbereiche definiert, die aus dem bisherigen stationären Bereich überführt werden sollen – neben denen heute selbstverständlich Wahlleistungen möglich sind.

 

Ende des vergangenen Jahres hat der Deutsche Bundestag das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz auf den Weg gebracht – bekanntlich mit dem Ziel, „Ambulantisierungspotenziale bei bislang unnötig stationär erbrachten Leistungen“ zu heben.

Offenbar unbeabsichtigt wurde dabei jedoch versäumt, eine ergänzende Regelung im §17 Krankenhausentgeltgesetz zu verankern, mit der klargestellt wird, dass auch für die nach §115e SGB V erbrachten Leistungen (tagesstationäre Behandlungen) weiterhin wahlärztliche Leistungen erbracht und abgerechnet werden können, wie dies heute bei stationärer und teilstationärer Leistungserbringung der Fall ist.

Zwar ist die Wesensgleichheit von vollstationären und tagesstationären Behandlungen im Hinblick auf deren Voraussetzungen evident, so dass einiges dafür spricht, aufgrund dieser Wesensgleichheit die zusätzliche Abrechnung wahlärztlicher Leistungen für möglich zu erachten.

Aus unserer Sicht stellt sich deshalb aber umso mehr die Frage, warum der Gesetzgeber die Abrechnung tagesstationärer Behandlungen ausschließlich im §115e Abs. 3 SGB V geregelt hat und eben nicht zusätzlich und klarstellend im § 17 Abs. 1 KHEntG. 

Zwar haben sich die Abgeordneten der FDP-Bundestagsfraktion bei der Lesung des  KHPflEntG im Bundestag auf unsere Intervention hin mittels einer Protokollerklärung darum bemüht, für eine Klarstellung zu sorgen. Der aus unserer Sicht rechtlich eindeutig gefasste Wortlaut des Gesetzes in Verbindung mit der Nicht-Ergänzung der abschließenden Aufzählung in §17 Krankenhausentgeltgesetz lässt jedoch befürchten, dass die Abrechnung der Wahlleistung nicht vollends rechtssicher ist.

Denn natürlich bemisst sich die Zulässigkeit einer jeglichen Liquidation im Gesundheitswesen nach ihrer rechtlichen Grundlage und nicht – wie hier im konkreten Falle – nach einer mündlich vorgetragenen Interpretation im Deutschen Bundestag. Im Ergebnis bleibt zu befürchten, dass wahlärztliche Abrechnungen bei tagesstationären Behandlungen aufgrund ggf. fehlender Rechtsgrundlage vor Gericht landen werden – mit ungewissem Ausgang.

Wir drängen daher auf eine entsprechende Klarstellung durch den Gesetzgeber in Ziffer 1 Satz 1 im § 17 („Wahlleistungen“) des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG), indem die tagesstationären Behandlungen hier ausdrücklich aufgenommen werden.

Ein weiteres Problem sehen wir in §115 f SGB V („spezielle sektorengleiche Vergütung“), die auf den §115b SGB V („Ambulantes Operieren“) aufsetzt. Hier sind bislang Zuschläge nach den Regelungen der GOÄ, Abschnitt C, VIII vorgesehen. Ob diese auch künftig zur Anwendung kommen, bleibt zweifelhaft.

Denn bereits in der Begründung (Austausch-Änderungsantrag 15 vom 25.11.2022 zum KHPflEntG) hieß es „dass die von Krankenhäusern erbrachten speziellen sektorengleichen Leistungen für alle Patientinnen und Patienten unabhängig von deren Versicherungsstatus einheitlich mit der speziellen sektorengleichen Vergütung nach §115 f SGB V vergütet werden.“

Auch in diesem Falle wäre eine Klarstellung zugunsten der Anwendbarkeit der GOÄ-Regelungen mehr als wünschenswert, wofür wir derzeit mit Nachdruck eintreten.

 

Berlin, 14.04.2023
Stefan Tilgner
Geschäftsführendes Mitglied des Vorstandes/ PVS Verband