Einer aktuellen Entscheidung des BGH (19.07.2016; AZ VI ZR 75/15) lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein Patient hat sich einer Operation zu unterziehen. Im Vorfeld erfolgt eine ordnungsgemäße Aufklärung über die Risiken dieses Eingriffes. Der Patient willigt in die Operation ein und diese wird fehlerfrei durchgeführt. Im Nachgang zu dieser Operation verwirklicht sich jedoch ein typisches Operationsrisiko, durch das sich beim Patienten sich erhebliche Beschwerden einstellen.

Der Wahlarztpatient wird nicht durch den Chefarzt (Wahlarzt) operiert. Er wird im Rahmen der Aufklärung nicht darauf[nbsp]hingewiesen, dass abweichend von den Bestimmungen der Wahlleistungsvereinbarung der Oberarzt den Eingriff durchführen[nbsp]würde.[nbsp]

Handelte es sich im geschilderten Fall um ein Regelleistungspatient, so ergäben sich keine juristischen Folgen, denn[nbsp]Schadensersatz- oder Schmerzensgeldforderungen bestünden nicht.

Nach Paragraph 2 Absatz 2 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz hat ein Regelleistungspatient keinen Anspruch auf die Behandlung[nbsp]durch einen bestimmten Arzt. Der operierende Arzt muss lediglich hierfür ausreichend qualifiziert sein.[nbsp] Eine Ausnahme besteht,[nbsp]wenn der Patient bei der Erteilung seiner Einwilligung diese ausdrücklich auf einen bestimmten Arzt beschränkt.

Vorliegend kam der BGH jedoch zu dem abweichenden Ergebnis, dass der Chefarzt, der nicht operierte, und der Oberarzt, der[nbsp]ordnungsgemäß operierte, sowie der Krankenhausträger als Vertragspartner des Wahlarztpatienten[nbsp]in vollem Umfang auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Realisierung eines typischen Operationsrisikos haften.

Entscheidend war, dass der Wahlleistungspatient nicht über den Umstand aufgeklärt wurde, dass die Operation durch den Oberarzt und nicht durch den in der Wahlleistungsvereinbarung genannten Chefarzt durchgeführt werden würde. Es war keine Stellvertretervereinbarung mit dem Patienten geschlossen worden. Der Sachverhaltsdarstellung des Urteils ist nicht zu entnehmen, warum der Chefarzt nicht operierte, das heißt, es ist nicht bekannt, ob eine vorhersehbare oder eine unvorhersehbare Verhinderung des Chefarztes vorlag. Bekanntlich kann bei unvorhersehbarer Abwesenheit des Chefarztes als Stellvertreter der ständige ärztliche Vertreter den Eingriff durchführen; bei vorsehbarer Abwesenheit ist mit dem Patienten im Rahmen einer Stellvertretervereinbarung die Person des operierenden Arztes zu vereinbaren.

Dies alles erfolgte vorliegend nicht. Ausgehend vom Selbstbestimmungsrecht des Patienten entschied der BGH, dass der Patient[nbsp]gerade nicht in diesen Eingriff durch diesen bestimmten Arzt eingewilligt habe. Eine Einwilligung habe somit für den konkreten[nbsp]Fall nicht vorgelegen. Daher ergebe sich die Haftung für den Chefarzt, den Oberarzt sowie den Krankenhausträger.

Zurückgewiesen wurde durch den BHG der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens. Dieses wäre gegeben gewesen,[nbsp]wenn der Patient dem Eingriff zugestimmt hätte, wenn eine Aufklärung über die Erbringung der Leistung durch den Oberarzt[nbsp]vorgelegen hätte. Dem wurde durch den BGH jedoch eine Absage erteilt, da eine solche Berufung dem Schutzzweck des[nbsp]Einwilligungserfordernisses nicht entsprechen würde. Es käme allein darf an, dass der Patient sich explizit für einen Arzt[nbsp]entschieden habe.

Bislang ergaben sich juristische Streitigkeiten in Fällen der vorbezeichneten Art, in denen der Chefarzt die Leistungen nicht[nbsp]erbrachte regelmäßig wegen der Frage der Liquidation. Hier zeigt sich nun, dass für die genannten Personenkreise weitere[nbsp]Risiken im Rahmen der Haftung entstehen können. Diese neue Rechtsprechung wird viele Krankenhäuser vor erhebliche[nbsp]organisatorische Herausforderungen stellen.