in Ergänzung zu bestehenden Geschäftsbesorgungsverhältnissen zwischen Arzt und PVS ist seit dem 25. Mai 2018 die neue Datenschutzgrundverordnung anzuwenden. Die bisherige vertragliche Vereinbarung mit der PVS bleibt im Grundsatz bestehen. Es müssen jedoch, wegen der gesetzlichen Änderungen auf europäischer Ebene, Anpassungen vorngenommen werden. Zentral ist hier der neu eingeführte, sogenannte Joint Controlling Vertrag, zwischen Kunde und PVS.

Seit dem 25. Mai 2018 verarbeiten wir in gemeinsamer Verantwortlichkeit Daten der Patienten zu Abrechnungszwecken, was der Erfüllung des zwischen Ihnen und dem Patienten bestehenden Behandlungsvertrages dient. Dazu ist es notwendig, dass alle Patienten in transparenter Weise über die Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe der Daten informiert werden.

Soweit Daten eines Patienten zur Abrechnung an die PVS übermittelt werden, geschieht die Verarbeitung der übermittelten Patientendaten entsprechend der in der Patienteninformation geschilderten Art und Weise. Der Inhalt dieser Patienteninformation ist zusammen mit dem Joint Controlling Vertrag die Grundlage der Zusammenarbeit mit der PVS.

Daher ist es erforderlich, dass sich die Ärzte vom Patienten den Erhalt der Patienteninformation mit der Einwilligungserklärung jeweils rechtssicher bestätigen lassen. Eine besondere Form dafür ist vom Gesetz nicht vorgeschrieben, wir empfehlen jedoch zu Beweiszwecken die Einholung der Unterschrift eines jeden Patienten auf dem Formular.

Neben der Pflicht zur Information über die Verarbeitung im Verhältnis mit der PVS, haben Sie noch eine eigenständige Pflicht zur Information Ihrer Patienten gemäß Art. 13 DSGVO. Hierfür empfehlen wir Ihnen das Muster der KBV „Patienteninformation zum Datenschutz“ (http://www.kbv.de/html/datensicherheit.php). Eine solche Information durch den Arzt ist gleichermaßen für alle Patienten erforderlich, egal ob über KVen oder die PVS abgerechnet wird, da die EU-Datenschutzgrundverordnung in jedem Falle eine entsprechende Information des Betroffenen fordert. Wir empfehlen Ihnen, das Muster der KBV um die für Sie gegebenenfalls notwendigen Angaben zu ergänzen oder eine Erklärung von Ihrem rechtlichen Berater erstellen zu lassen. Soweit Sie nicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) verpflichtet sind, streichen Sie bitte den Hinweis auf den DSB. Nähere Erläuterungen können Sie auch der bereits zugesandten Broschüre „DSGVO in der Praxis“ entnehmen. Zur Steigerung der Transparenz empfehlen wir ergänzend einen Hinweis in Ihrer Patienteninformation gemäß Art. 13 DSGVO auf unsere Website, auf welcher weitere Informationen zum Datenschutz abrufbar sind.

Dieses Dokument auf der Grundlage des KBV Musters sollten Sie jedem Patienten einmalig aushändigen. Auch hier empfiehlt sich eine beweissichere Dokumentation durch Unterschrift und Verwahrung in der Patientenakte. Eine Veröffentlichung auf der Website, ein Aushang oder das Auslegen dieser Dokumente in Ihren Räumlichkeiten allein reicht nach unserer Meinung dagegen nicht aus, kann aber ergänzend vorgenommen werden, was wir Ihnen auch empfehlen.

Alle Unterlagen finden Sie in unserem Download-Bereich und im Kundenportal.

Haben Sie noch Fragen? Diese beantworten wir gerne unter Tel.: 0711/7201-284 bzw. per Mail unter: datenschutz@pvs-bw.de.

Weitere Informationen für ein effizientes Datenschutzmanagement in der Praxis bietet Ihnen unser Datenschutz-Experte und Rechtsanwalt Jan Mönikes (Schalast & Partner Rechtsanwälte mbH, Berlin) auf seinem Portal "DSGVO in der Praxis Online".

Das Portal bietet Ihnen alles, was Sie benötigen, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen und so mögliche Bußgeldforderungen zu vermeiden. Als Kunde der PVS BW oder PVS HAG, erhalten Sie vom Verlag Mensch und Medien Sonderkonditionen für die Nutzung des Portals.

Das Portal finden Sie unter dem folgenden Link. https://www.datenschutz-in-arztpraxen.de/pvs