Das Landgericht Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom 04.05.2016 – Az. 13 S 123/15 entschieden, dass die Erweiterung des Kreises der liquidationsberechtigten Ärzte in einer Wahlleistungsvereinbarung gegenüber den Vorgaben des §[nbsp]17 Abs.[nbsp]3 Satz[nbsp]1 KHEntgG zur Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung führt, was auch die Unwirksamkeit des Arztvertrages insgesamt zur Folge hat.

Der Entscheidung des LG Stuttgart lag eineWahlleistungsvereinbarung zugrunde, die den Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG nicht vollständig, sondern lediglich verkürzt wiedergegeben hat. In der Formulierung der Wahlleistungsvereinbarung fand sich die Einschränkung auf angestellte oder beamtete Ärzte des Krankenhauses weder wörtlich noch sinngemäß. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG ist aber in der Wahlleistungsvereinbarung darauf hinzuweisen, dass eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses erstreckt.

Selbst die Tatsache, dass in der Patienteninformation die angestellten oder beamteten Ärzte aufgeführt waren und §[nbsp]17 Abs.[nbsp]3 Satz[nbsp]1 KHEntgG vollständig wiedergeben wurde, rechtfertigte für das Gericht keine gegenteilige Rechtsauffassung. Die Patienteninformation ist nicht Bestandteil der Vereinbarung, sondern diente lediglich der Erläuterung. Sie war dementsprechend auch nicht unterzeichnet, nur der Erhalt wurde bestätigt. Die nach § 17 Abs. 2 KHEntgG erforderliche Schriftform war damit nicht gewahrt.

Folge dieser von § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG abweichenden Formulierung ist die Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung. Wegen der Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung kann der Anspruch auf ärztliches Honorar nicht auf den Arztvertrag gestützt werden, da gemäß § 134 BGB die Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung auch die Unwirksamkeit des Arztvertrages zur Folge hat.

Auch die Revision wurde nicht zugelassen, da sämtliche entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits vom Bundesgerichtshof (Entscheidung des BGH vom 16.10.2014 - III ZR 85/14) geklärt sind.

Krankenhausträgern wird daher dringend, zur Vermeidung etwaiger rechtlicher Risiken, eine Überprüfung ihrer Wahlleistungsvereinbarungen hinsichtlich der Vorgaben von § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG angeraten.

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