Eigentlich ist das nichts Neues, dass Ärzte per Telefon oder Videokonferenz Patienten beraten. Das Berufsrecht sah dazu bisher vor, dass vor oder nach einer solchen Fernbehandlung ein persönlicher Kontakt zwischen Arzt und Patient stattfinden musste, wenn die Leistungen abrechenbar sein sollten.
Diese Einschränkung hat die Landesärztekammer Baden-Württemberg aufgehoben, Schleswig-Holstein ist diesem Beispiel gefolgt. Der Deutsche Ärztetag hat jüngst die  berufsrechtlichen Regelungen so geändert, dass Fernbehandlungen bald wesentlich leichter möglich werden. Die übrigen Landesärztekammern müssen allerdings noch  entsprechende Änderungen in den jeweiligen Berufsordnungen vornehmen.
In einem Pilotprojekt in Baden-Württemberg können Ärzte Behandlungen von Privatpatienten abwickeln, ohne mit ihnen je in einem Raum gewesen zu sein. Allerdings kann eine solche Behandlung den persönlichen Kontakt nicht komplett ersetzen.
Unabhängig von dem Pilotprojekt in Baden-Württemberg kann eine Videosprechstunde und ihre Abrechnung als Privatleistung erfolgen, so lange die Behandlung des konkreten   Patienten nicht ausschließlich auf diese Weise geschieht. Die Fernbehandlung ist auch nicht auf bestimmte Indikationen begrenzt.

In diesem Zusammenhang kommen folgende Beratungsziffern insbesondere in Betracht:
– Ziffer 1: Beratung, auch telefonisch
– Ziffer 3: eingehende Beratung
– Ziffer 4: Erhebung Fremdanamnese

Spezielle, auf die Videosprechstunde abgehobene Gebührenziffern gibt es in der GOÄ nicht. Es gibt also keine Besonderheit in der Abrechnung, die einen Analogabgriff spezieller Ziffern rechtfertigen würde.
Die GOÄ fordert für diese Beratungsziffern keine persönliche gleichzeitige Anwesenheit von Arzt und Patient, vielmehr ist die Beratung per Telefon und Internet durchaus möglich. Das kommt in der Leistungslegende der Ziffer 1 – Beratung, auch telefonisch – bereits zum Ausdruck. Die Unterrichtung der Bezugsperson nach Ziffer 4 kann ebenfalls telefonisch
oder per Video stattfinden. Das kann vor allem vor und nach einer Behandlung des Patienten zur erfolgreichen Therapie beitragen.
Als Untersuchungsziffer kommt die symptombezogene Untersuchung nach Gebührenziffer 5 in Betracht, denn eine körperliche Anwesenheit des Patienten ist – je nach Krankheitsfall – nicht unbedingt erforderlich. Wenn es aus medizinischer Sicht vertretbar ist, die Ziele der symptombezogenen Untersuchung auch durch eine Videosprechstunde ohne die persönliche
Anwesenheit des Patienten zu erreichen, kann die Ziffer 5 auch abgerechnet werden. Als Beispiel könnte man die Kontrolle einer Bindehautentzündung oder eines Insektenstiches anführen.
Ob auch eine Gruppenberatung im Rahmen der Behandlung chronischer Krankheiten nach Ziffer 20 abrechenbar ist, hängt von den technischen Gegebenheiten ab. Das würde bedingen, dass nicht nur der Arzt simultan zu allen teilnehmenden Patienten einen Videokontakt herstellen kann, sondern dass auch die Teilnehmer untereinander per Video zusammengeschaltet sind.

Die Zuschläge zu den Beratungen und Untersuchungen können, sofern die Voraussetzungen und speziellen Abrechnungsbestimmungen erfüllt sind, ebenfalls abgerechnet werden.
– Zuschlag A: außerhalb der Sprechstunde
– Zuschlag B: in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde
– Zuschlag C: in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr
– Zuschlag D: an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen
– Zuschlag K1: Untersuchung nach Zi‡ffer 5 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr

Insoweit ist die Abrechnungsfähigkeit der Ziffer 20 sicher nur in Ausnahme fällen bzw. bei sehr spezialisierten Ärzten möglich, die sich auf die oben genannten technischen  Gegebenheiten eingerichtet haben.
Sofern der Arzt Leistungen bei GKV-Patienten per Videosprechstunde erbringt, die im EBM nicht ausdrücklich erwähnt sind, also dort als Leistungsinhalt genannt sind, kann er diese als Selbstzahlerleistungen abrechnen, sofern der Patient über die zu erwartenden Kosten und die Pflicht zur Übernahme dieses Selbstbehaltes ausreichend aufgeklärt wurde und dem vorher schriftlich zugestimmt hat. Muster-Vereinbarungen für Selbstzahlerleistungen können bei der PVS abgerufen werden.

Text: Peter Gabriel

Die vollständige Ausgabe der Zifferdrei finden Sie hier.